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   OLG Frankfurt, 02.03.2009 - 18 W 373/08   

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https://dejure.org/2009,3524
OLG Frankfurt, 02.03.2009 - 18 W 373/08 (https://dejure.org/2009,3524)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.03.2009 - 18 W 373/08 (https://dejure.org/2009,3524)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. März 2009 - 18 W 373/08 (https://dejure.org/2009,3524)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Teil 3 Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, Nr 2300 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV, § 45 RVG, § 55 RVG
    Gebühren des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrensgebühr

  • Judicialis

    RVG § 45; ; RVG § 55; ; RVG-VV Vorbemerkung 3 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 45; RVG § 55; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4
    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1006
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Stuttgart, 15.01.2008 - 8 WF 5/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Berufung der Staatskasse im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2009 - 18 W 373/08
    Allerdings wird in der Rechtsprechung vereinzelt die Auffassung vertreten, die Staatskasse könne sich auf die Anrechnung nicht berufen, wenn der Rechtsanwalt keine Zahlungen auf die Geschäftsgebühr erhalten habe (OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 1013).

    Dies ist aber weder unbillig noch widerspricht dies - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (FamRZ 2008, 1013, juris Rdn. 18 f.) - Sinn und Zweck der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

    Schließlich lässt sich ein Ausschluss der Anrechnung auch nicht aus § 58 Abs. 2 RVG herleiten (so jedoch OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 1013, juris Rdn. 20; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, 6. Senat für Familiensachen, AGS 2007, 313).

  • OLG Braunschweig, 12.09.2008 - 2 W 358/08

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2009 - 18 W 373/08
    Dies gilt unabhängig davon, ob er seinem Mandanten im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist oder nicht (OLG Oldenburg, FamRZ 2008, 1765, juris Rdn. 9; OLG Braunschweig, OLGR 2008, 837, juris Rdn. 6).

    Zum einen kann der Rechtsanwalt den für seine vorgerichtliche Tätigkeit entstehenden Vergütungsanspruch durch die Erhebung eines Vorschusses gegen einen nachträglichen Vermögensverfall seines Mandanten sichern (OLG Braunschweig, OLGR 2008, 837, juris Rdn. 12).

    Dies spricht dafür, dass die anzurechnende Geschäftsgebühr nach der auch im Verhältnis des Rechtsanwalts zu seinem Mandanten maßgeblichen Tabelle zu § 13 RVG berechnet werden muss (so OLG Braunschweig, OLGR 2008, 837).

  • OLG Oldenburg, 23.06.2008 - 5 W 34/08

    Abzug der vorgerichtlich entstehenden Geschäftsgebühr für Beratungshilfe nach Nr.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2009 - 18 W 373/08
    Die Anrechnung kann auch nicht, wie der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (MDR 2008, 1006) meint, gemäß Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG auf eine hälftige Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe beschränkt werden.

    Denn in der Regel werden dann, wenn einer Partei Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung zu bewilligen ist, auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gemäß § 1 BerHG vorliegen, worauf der Rechtsanwalt seinen Mandanten hinweisen muss (OLG Oldenburg, MDR 2008, 1006, juris Rdn. 5 m. w. Nachw.).

  • OLG Frankfurt, 27.04.2006 - 6 WF 32/06

    Prozesskostenhilfevergütung des beigeordneten Anwalts: Anrechnung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2009 - 18 W 373/08
    Schließlich lässt sich ein Ausschluss der Anrechnung auch nicht aus § 58 Abs. 2 RVG herleiten (so jedoch OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 1013, juris Rdn. 20; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, 6. Senat für Familiensachen, AGS 2007, 313).
  • OLG Hamm, 11.02.2008 - 6 WF 332/06

    Zur Verrechnung von Vorschüssen auf die Geschäftsgebühr des Wahlanwalts bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2009 - 18 W 373/08
    Dies wäre jedoch bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerfGE 70, 1, juris Rdn. 87; 101, 331, juris Rdn. 94) nicht unangemessen (so jedoch OLG Hamm, FamRZ 2008, 1764, juris Rdn. 6) und würde die Rechtmäßigkeit der Anrechnung auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht in Frage stellen.
  • BGH, 03.06.2008 - VI ZB 55/07

    Verhältnis von wegen desselben Gegenstandes entstandener Geschäfts- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2009 - 18 W 373/08
    Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (unter anderem Beschluss vom 29. Oktober 2007 in der Sache 18 W 275/07, Beschluss vom 30. Oktober 2007 in der Sache 18 W 282/07, Beschluss vom 14. November 2007 in der Sache 18 W 283/07 und Beschluss vom 4. Dezember 2007 in der Sache 18 W 296/07), die zwischenzeitlich auch vom Bundesgerichtshof bestätigt worden ist (Beschluss vom 22. Januar 2008 in der Sache VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323; Beschluss vom 30. April 2008 in der Sache III ZB 8/08; Beschluss vom 3. Juni 2008 in der Sache VIII ZB 3/08; Beschluss vom 3. Juni 2008 in der Sache VI ZB 55/07), unabhängig davon, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits ausgeglichen ist.
  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2009 - 18 W 373/08
    Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (unter anderem Beschluss vom 29. Oktober 2007 in der Sache 18 W 275/07, Beschluss vom 30. Oktober 2007 in der Sache 18 W 282/07, Beschluss vom 14. November 2007 in der Sache 18 W 283/07 und Beschluss vom 4. Dezember 2007 in der Sache 18 W 296/07), die zwischenzeitlich auch vom Bundesgerichtshof bestätigt worden ist (Beschluss vom 22. Januar 2008 in der Sache VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323; Beschluss vom 30. April 2008 in der Sache III ZB 8/08; Beschluss vom 3. Juni 2008 in der Sache VIII ZB 3/08; Beschluss vom 3. Juni 2008 in der Sache VI ZB 55/07), unabhängig davon, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits ausgeglichen ist.
  • OLG Frankfurt, 14.11.2007 - 18 W 283/07

    Kostenfestsetzungsverfahren: Teilweise Anrechnung der anwaltlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2009 - 18 W 373/08
    Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (unter anderem Beschluss vom 29. Oktober 2007 in der Sache 18 W 275/07, Beschluss vom 30. Oktober 2007 in der Sache 18 W 282/07, Beschluss vom 14. November 2007 in der Sache 18 W 283/07 und Beschluss vom 4. Dezember 2007 in der Sache 18 W 296/07), die zwischenzeitlich auch vom Bundesgerichtshof bestätigt worden ist (Beschluss vom 22. Januar 2008 in der Sache VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323; Beschluss vom 30. April 2008 in der Sache III ZB 8/08; Beschluss vom 3. Juni 2008 in der Sache VIII ZB 3/08; Beschluss vom 3. Juni 2008 in der Sache VI ZB 55/07), unabhängig davon, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits ausgeglichen ist.
  • BGH, 03.06.2008 - VIII ZB 3/08

    Festsetzung der Verfahrensgebühr ohne Anrechnung der Geschäftsgebühr

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2009 - 18 W 373/08
    Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (unter anderem Beschluss vom 29. Oktober 2007 in der Sache 18 W 275/07, Beschluss vom 30. Oktober 2007 in der Sache 18 W 282/07, Beschluss vom 14. November 2007 in der Sache 18 W 283/07 und Beschluss vom 4. Dezember 2007 in der Sache 18 W 296/07), die zwischenzeitlich auch vom Bundesgerichtshof bestätigt worden ist (Beschluss vom 22. Januar 2008 in der Sache VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323; Beschluss vom 30. April 2008 in der Sache III ZB 8/08; Beschluss vom 3. Juni 2008 in der Sache VIII ZB 3/08; Beschluss vom 3. Juni 2008 in der Sache VI ZB 55/07), unabhängig davon, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits ausgeglichen ist.
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2009 - 18 W 373/08
    Dies wäre jedoch bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerfGE 70, 1, juris Rdn. 87; 101, 331, juris Rdn. 94) nicht unangemessen (so jedoch OLG Hamm, FamRZ 2008, 1764, juris Rdn. 6) und würde die Rechtmäßigkeit der Anrechnung auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht in Frage stellen.
  • OLG Frankfurt, 29.10.2007 - 18 W 275/07

    Kostenfestsetzungsverfahren: Teilweise Anrechnung der anwaltlichen

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • OLG Frankfurt, 04.12.2007 - 18 W 296/07

    Gebühr des Rechtsanwalts: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

  • BGH, 30.04.2008 - III ZB 8/08

    Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die

  • OLG Frankfurt, 30.10.2007 - 18 W 282/07

    Kostenfestsetzungsverfahren: Teilweise Anrechnung der anwaltlichen

  • VG Berlin, 14.05.2012 - 35 KE 40.11

    Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Ob der Anwalt die Geschäftsgebühr tatsächlich erhalten hat bzw. erhält, ist nicht maßgebend (vgl. LAG Frankfurt, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 13 Ta 177/10 -, Rn. 23; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. März 2009 - 18 W 373/08 -, Rn. 10 u. 12; FG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 15 Ko 2438/10 KF -, Rn. 16; alle zit. nach juris; wohl auch Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage 2011, VV 3100 Rn. 56 ; a.A. OLG München, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 11 W 3014/07 -, Rn. 5 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 8 WF 5/08 -, Rn. 13 u. 18; beide zit. nach juris; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

    Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob für das gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. März 2009, a.a.O., Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 12 C 06.65 -, Rn. 2; zit. nach juris; FG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 17).

    Vielmehr enthält Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG eine eigenständige Anrechnungsregelung, die neben § 58 Abs. 2 RVG anwendbar ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. März 2009, a.a.O., Rn. 12; vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 1 E 2812/09 -, Rn. 4; zit. nach juris).

  • OLG Hamm, 25.09.2009 - 25 W 333/09

    Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts bei Möglichkeit von Beratungshilfe;

    Das ist unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren als Wahlanwalt oder im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneter Anwalt tätig wird (vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 26.01.2009, AZ: 17 WF 192/08, Tz. 8, OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.03.2009, AZ: 18 W 373/08, Tz. 11 = NJW-RR 2009, 1006-1007).
  • LAG Hessen, 07.07.2009 - 13 Ta 302/09

    Festsetzung der Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts - Anrechnung der

    Es gibt nach Ansicht der Beschwerdekammer in Übereinstimmung mit dem OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2009 (a.a.O.) keinen rechtfertigenden Grund dafür, im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG eine Anrechnung nur dann vorzunehmen, wenn der Anwalt die anrechenbare zweite Hälfte der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr tatsächlich erhalten hat (so aber OLG Stuttgart vom 15. Januar 2008 - 8 WF 5/08 -, FamRZ 2008, 1013; dagegen auch OLG Frankfurt am Main vom 2. März 2009 - 18 W 373/08 -, zitiert nach juris).
  • OLG Koblenz, 31.03.2009 - 13 WF 234/09

    Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts:

    Ein Rechtsanwalt, der bereits im Rahmen seiner vorgerichtlichen Tätigkeit mit der Sache befasst war, bedarf in der Regel für die Prozessvertretung eines geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwandes; dies gilt unabhängig davon, ob er seinem Mandanten im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet wurde oder nicht (vgl. jetzt auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.6.2008 - 13 WF 111/08 - juris, Rn. 9; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.3.2009 - Az. 18 W 373/08 -, juris, Rn. 11 m.w.N., OLG Koblenz - 9. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - Beschluss vom 14.11.2008 - juris -).
  • LAG Hessen, 12.06.2009 - 13 Ta 303/09

    Festsetzung der Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts - Anrechnung der

    Es gibt nach Ansicht der Beschwerdekammer in Übereinstimmung mit dem OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2009 (a.a.O.) keinen rechtfertigenden Grund dafür, im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG eine Anrechnung nur dann vorzunehmen, wenn der Anwalt die anrechenbare zweite Hälfte der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr tatsächlich erhalten hat (so aber OLG Stuttgart vom 15. Januar 2008 - 8 WF 5/08 -, FamRZ 2008, 1013; dagegen auch OLG Frankfurt am Main vom 2. März 2009 - 18 W 373/08 -, zitiert nach juris).
  • LAG Hessen, 28.04.2009 - 13 Ta 115/09

    Festsetzung der Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts - Anrechnung der

    Es gibt nach Ansicht der Beschwerdekammer in Übereinstimmung mit dem OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2009 (a.a.O.) keinen rechtfertigenden Grund dafür, im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG eine Anrechnung nur dann vorzunehmen, wenn der Anwalt die anrechenbare zweite Hälfte der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr tatsächlich erhalten hat (so aber OLG Stuttgart vom 15. Januar 2008 - 8 WF 5/08 -, FamRZ 2008, 1013; dagegen auch OLG Frankfurt am Main vom 2. März 2009 - 18 W 373/08 -, zitiert nach juris).
  • LAG Hessen, 26.10.2009 - 13 Ta 530/09

    Kürzung der Verfahrensgebühr wegen außergerichtlich entstandener Geschäftsgebühr

    Es gibt nach Ansicht der Beschwerdekammer in Übereinstimmung mit dem OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2009 (a.a.O.) keinen rechtfertigenden Grund dafür, im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG eine Anrechnung nur dann vorzunehmen, wenn der Anwalt die anrechenbare zweite Hälfte der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr tatsächlich erhalten hat (so aber OLG Stuttgart vom 15. Januar 2008 - 8 WF 5/08 -, FamRZ 2008, 1013; dagegen auch OLG Frankfurt am Main vom 2. März 2009 - 18 W 373/08 -, zitiert nach juris).
  • LAG Hessen, 10.05.2010 - 13 Ta 177/10

    Rechtsanwaltsgebühren - Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr

    23 Es gibt nach Ansicht der Beschwerdekammer in Übereinstimmung mit dem OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2009 (a.a.O.; so auch OLG Frankfurt am Main vom 2. März 2009 - 18 W 373/08 -, zitiert nach juris.) keinen rechtfertigenden Grund dafür, im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG eine Anrechnung nur dann vorzunehmen, wenn der Anwalt die anrechenbare zweite Hälfte der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr tatsächlich erhalten hat (so aber OLG Stuttgart vom 15. Januar 2008 - 8 WF 5/08 -, FamRZ 2008, 1013).
  • LAG Hessen, 08.02.2010 - 13 Ta 664/09

    Kostenfestsetzungsverfahren - keine Vorsteuerabzugsberechtigung eines

    Eine solche Tätigkeit ist keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, sondern unterfällt als sogenanntes Innengeschäft nicht der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 9a UStG; BGH vom 25. November 2004, NJW-RR 2005, 363; KG vom 23. April 2009, NJW-RR 2009, 1421; OLG München vom 5. Juni 2008, NJW-RR 2009, 1006; OLG Hamburg vom 26. März 1999, MDR 1999, 764; OLG Düsseldorf vom 19. Mai 1993, JurBüro 1994, 299; OLG Schleswig vom 1. November 1984, JurBüro 1985, 399).
  • OLG Saarbrücken, 03.04.2009 - 5 W 42/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Aus diesem Grund schließt der Senat sich der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach es für die Anrechnung allein auf die Entstehung der Geschäftsgebühr ankommt, also darauf, ob und in welcher Höhe der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hat, während der Umstand, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist, für eine Anrechnung ohne Belang ist (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 ; Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 ; Beschl. v. 30.4.2008 - III ZB 8/08 - NJW-RR 2008, 1095 ; Beschl. v. 3.6.2008 - VI ZB 55/07 - NJW-RR 2008, 1528 ; Beschl. v. 14.8.2008 - I ZB 103/07 - zitiert nach juris; Beschl. v. 25.9.2008 - VII ZB 93/07 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.3.2009 - 18 W 373/08 - zitiert nach juris; OLG Oldenburg, AGS 2008, 49; OLG Hamburg, JurBüro 2008, 138 ).
  • LAG Hessen, 08.11.2010 - 13 Ta 374/10

    Kostenfestsetzung - Rechtsanwaltsvergütung - Gesetzesänderung - Berechnung bei

  • LAG Hessen, 19.04.2010 - 13 Ta 104/10

    Kostenfestsetzung - Anrechnung von Gebühren - Geschäftsgebühr - Verfahrensgebühr

  • LAG Hessen, 25.02.2013 - 13 Ta 18/13

    Kostenfestsetzung - Berücksichtigung der Umsatzsteuer - Freiberufler;

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